Satzung


Genehmigte Ausgabe der Mitgliederversammlung vom 22.Januar 2016
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Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Verbandszugehörigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§10 Erweiterter Vorstand
§11 Wahlen
§12 Vereinsausschüsse
§13 Auflösung
§14 Allgemeine Bestimmungen
§1 Name und Sitz
1. Der am 23.September 1949 neugegründete Verein hat den Namen
„Radsportverein 1903 Volkertshausen e.V.“
2. Sitz des Vereins ist 78269 Volkertshausen. Er ist in das Vereinsregister Nr. 404 eingetragen.
3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung aller Zweige des Radsports, des Wanderfahrens und Tischtennisspielens nach den Grundsätzen des Amateur-gedankens. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere zur sportlichen Förderung der Jugend.
2. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins gegen Zahlung einer Vergütung nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.
3. Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben Übungsleiter einsetzen. Diese können eine Aufwandsentschädigung erhalten, über deren Höhe jährlich der erweiterte Vorstand entscheidet.
4. Der Verein gilt aufgrund der Ausübung von Jugendarbeit als Träger der Jugendhilfe. Gemäß der Vereinbarung des Vereins mit dem Jugendamt des Landkreises Konstanz nach § 72a SGB VIII vom 18.06.2015 ist der Verein verpflichtet, von jedem Übungsleiter vor Beginn seiner Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis einzufordern. Spätestens nach 5 Jahren ist erneut ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis durch den jeweiligen Übungsleiter vorzulegen.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Verein ist grundsätzlich neutral. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder wegen seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.
§3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes „Badischer Radsport-Verband e.V.“, welcher dem „Bund Deutscher Radfahrer e.V.“ angehört. Damit ist er den Satzungen und der Sportordnung des Landesverbandes bzw. des Bundes Deutscher Radfahrer e.V. unterworfen.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen, Vornamen, Beruf, Alter und Wohnung schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründer seiner eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller die Berufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
2. Die Mitglieder des Vereins werden geführt:
bis 14 Jahre als Schüler
von 14 bis 18 Jahre als Jugendliche
über 18 Jahre als ordentliche Mitglieder
3. Personen, die sich um die Sache des Sports oder um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes und auf Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht des Radsportvereines 1903 Volkertshausen e.V. befreit. Die Verbandsbeiträge müssen jedoch weiterhin vom Ehrenmitglied selbst entrichtet werden.
4. Zu Ehrenmitgliedern werden auch Mitglieder nach 25-jähriger Aktivtätigkeit oder nach 40-jähriger Vereinszugehörigkeit ernannt.
§5 Rechte und Pflichten
1. Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist pünktlich zu entrichten.
4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Die Einziehung erfolgt durch Bankeinzug oder durch den Vereinsdiener, welcher beim Einzug für den bezahlten Betrag eine Quittung aushändigt. Kranken und Bedürftigen kann der Beitrag durch Beschluss des Vorstandes ganz oder teilweise erlassen werden.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird beendet: a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschließung
2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
3. Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
4. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung von dem erweiterten Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Nichteinzahlung des Jahresbeitrags trotz wiederholter Aufforderung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichem Verhalten
d) wegen unehrenhaften Handlungen
5. Wird ein Mitglied nach §6 ausgeschlossen, so ist ihm unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss ist mit den Ausschließungsgründen dem betreffenden Mitglied mittels einem eingeschriebenen Brief per Rückschein bekanntzumachen. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die von dem Vorstand innerhalb einer Frist von drei Monaten zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführen einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu. Mit dem Ausschluss eines Mitglieds erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des erweiterten Vorstandes
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, sowie der Kassenprüfer
c) die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösen des Vereins.
f) Bildung von Vereinsausschüssen
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfalle einberufen. Er muss dies tun, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe stellt.
3. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Veröffentlichung im amtlichen Gemeindeblatt einzuberufen.
4. a) Jedes in der Versammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig.
b) Jugendliche Mitglieder über 14 Jahre haben in der Mitgliederversammlung und bei
den Wahlen des Vereins volles Stimmrecht. Auch haben sie bei den Wahlen des Jugendleiters volles Vorschlags- und Stimmrecht.
5. a) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
b) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, für Zweckänderungen, sowie Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die Anträge zu Satzungsänderungen zur Zweckänderung und zur Auflösung des Vereins besonders hinzuweisen.
6. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§9 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus:
1. Vorstand
2. Vorstand
Schriftführer
Kassier
2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt.
§10 Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand,
je einem Fachwart für Rennsport
für Hallenradsport
für Korsosport
für Breitensport
dem Jugendleiter
dem Protokollführer
dem Zeugwart
und drei Beisitzern
2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
3. Der erweiterte Vorstand kann bei dauernder Verhinderung eines seiner Mitglieder sich selbst bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ergänzen.
4. Es ist zulässig, mehrere Ämter des erweiterten Vorstandes in einer Person zu vereinigen.
5. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
6. Sofern die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigt, kann der erweiterte Vorstand einen Geschäftsführer und weiter benötigte Kräfte anstellen.
7. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein Mitglied des Vorstandes, anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§11 Wahlen
1. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:
der 1. Vorsitzende und der Schriftführer
3. In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt:
der 2. Vorsitzende und der Kassier
4. Die Ämter des Erweiterten Vorstandes werden turnusgemäß gewählt.
5. In jedem Jahr erfolgt die Wahl eines Kassenprüfers auf die Dauer von 2 Jahren.
6. Abwesende können nur gewählt werden, wenn bei ausreichender Entschuldigung eine schriftliche Bestätigung für die Annahme der von dem Betreffenden vorliegt.
7. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung, sie können jedoch bei nur einem Kandidaten per Akklamation durchgeführt werden. Für die Wahl entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter geheimer Wahlgang. Sollte hierbei wieder Stimmengleichheit erfolgen, so entscheidet der 1. Vorsitzende bzw. der Versammlungsleiter mit einer zusätzlichen Stimme.
8. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes durch außergewöhnliche Umstände aus, so beruft der 1. Vorsitzende bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einen Vertreter.
§12 Vereinsausschüsse
Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer Zusammensetzung von dem erweiterten Vorstand zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unterstehen jedoch der Weisung des Vorstandes.
§13 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in §8 Absatz 5b festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Sofern die ordentliche Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, wird der Vorstand im Sinne des §9 Absatz1 und 3 als Liquidator bestellt.
3. Solange noch zehn Mitglieder zur Fortführung des Vereins entschlossen sind, kann der Verein nicht aufgelöst werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugendpflege.
§14 Allgemeine Bestimmungen
1. Der nach §9 bestellte Vorstand ist ermächtigt, evtl. Beanstandungen durch das Registergericht durch Satzungsänderungen zu beheben. Sie sind der folgenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
2. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22. Januar 2016 beschlossen

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